Montag, 12. September 2016

Fünf Hinweise für den rechtssicheren Newsletter

Abmahnungen und Geldbußen beim Mailversand vermeiden


Ein Impressum als Pflichtbestandteil einer hiesigen Webseite ist inzwischen weitestgehend bekannt. Aber auch im E-Mail-Newsletter ist ein Impressum gesetzlich verpflichtend. Ein fehlendes oder falsches Impressum kann deshalb hohe Kosten beim Absender verursachen. Die Certified Senders Alliance (CSA) prüft im Rahmen des Zertifizierungsprozesses die Rechtswirksamkeit der Pflichtangaben und hat die fünf wichtigsten Anforderungen für Newsletter-Versender zusammengestellt.

Das Impressum soll ein Mindestmaß an Transparenz und Information im Internet zum Schutz der Verbraucher sicherstellen und zusätzliches Vertrauen in den E- Commerce schaffen. Gesetzlich in §5 Telemediengesetz (TMG) und §55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) geregelt, dienen die Informationspflichten insbesondere der Identitätsfeststellung, damit etwaige Rechtsverfolgungen im Streitfalle erleichtert werden. Fehlen diese Pflichtangaben, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus können Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes drohen.

Hinweise für ein rechtssicheres Impressum
  1. Name und Anschrift
    
Benötigt wird der Name und die Anschrift des so genannten Dienstanbieters, bei juristischen Personen wie Unternehmen auch die vollständige Firmierung samt Rechtsform.
     
  2. Kommunikationsangaben

    Neben der E-Mail-Adresse (Pflichtangabe) ist stets ein zweiter Kommunikationsweg anzugeben: Hier bietet sich eine Rufnummer an; möglich wären aber auch eine Faxnummer oder ein Kontaktformular. Auf jeden Fall muss die schnelle Kontaktaufnahme gewährleistet werden.
     
  3. Register- und Steuerangaben
    
Ebenfalls zu nennen sind Angaben zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister, bei denen der Dienstanbieter eingetragen ist. Sofern vorhanden, ist auch die Umsatzsteueridentifikationsnummer zu nennen.
     
  4. Aufsichtsbehörden
    
Besteht eine behördliche Zulassung oder Kammerzugehörigkeit beziehungsweise wurde eine besondere Berufsbezeichnung verliehen, müssen diese ebenfalls im Impressum aufgeführt werden.
     
  5. Sichtbare Platzierung
    
Die Anbieterkennzeichnung muss leicht erkennbar sein. Sie sollte also weder versteckt noch durch eine zu kleine Schriftart verschleiert werden. Idealerweise sollte am Ende eines jeden Newsletters die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben enthalten sein und mit der Bezeichnung „Impressum“, „Über uns“, „Anbieterkennzeichnung“ o.ä. bezeichnet werden. Der BGH hat in einem Urteil (BGH Urteil I ZR 228/03) klargestellt, dass die Anbieterinformationen so bereitgehalten werden können, dass sie auch über zwei Links erreichbar sind („Zwei-Klick-Regel“), sofern diese so bezeichnet sind, dass es für den Verbraucher klar und verständlich ist. 
Weitere Informationen zur Impressumspflicht gibt es online auf der CSA-Webseite.