Sonntag, 21. September 2014

Marketing: Dürfen Optiker für ein kostenloses Brillenglas werben?

In der Werbung sind Leistungen Grenzen gesetzt

Foto: I-vista  / pixelio.de

Optiker versuchen Kunden mit verschiedenen kostenlosen Zusatzleistungen zu locken. Dabei sind der Werbung mit diesen Leistungen jedoch Grenzen gesetzt, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Dortmund zeigt.

Optiker wirbt für ein kostenloses Brillenglas


Ein Optiker warb für seine Angebote mit folgenden Worten:
„1 Glas geschenkt! Das … -Gratis-Glas zu jeder Brille!“

Die Wettbewerbszentrale sah in der Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelgesetz (HWG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sie mahnte den Optiker ab.
Die Werbung verstoße gegen § 7 Absatz 1 HWG. Nach dieser Vorschrift gilt bei Arzneimitteln und Medizinprodukten ein sogenanntes Zuwendungsverbot. Diesem liegt die Überlegung zugrunde, dass Verbraucher nicht durch unangemessene Werbeangaben in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden sollen.