Montag, 28. Juli 2014

Achtung Aufbewahrungspflichten: Geschäftliche E-Mails nicht einfach löschen!

Gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Gewerbetreibende gilt unter Umständen auch für E-Mails

Foto:  Rainer Sturm  / pixelio.de

Gewerbetreibende sind aufgrund mehrerer Vorschriften verpflichtet, verschiedene Dokumente aufzubewahren (§ 257 HGB und gem. § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Abgabenordnung).

Von vielen Unternehmen wird jedoch nicht beachtet, dass sich diese Vorschriften auch auf E-Mails beziehen können.

Aufbewahrungsfristen für E-Mails nach HGB


Nach § 257 HGB sind Kaufleute beispielsweise verpflichtet Handelsbriefe, die versendet wurden oder bei ihnen eingegangen sind, 6 Jahre lang aufzubewahren. Unter den Begriff "Handelsbrief" fallen aber nicht nur "normale" Briefe, sondern auch Telefaxe und E-Mails.