Freitag, 18. April 2014

Online Shops: Gibt es bei maßgefertigtem Sofa ein Widerrufsrecht?

Gilt 14-tägiches Widerrufsrecht immer?


Foto:    Windorias  /  pixelio.de

Onlinehändler sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Kunden ein 14tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Dieses kann aber ausgeschlossen werden, wenn der Kunde eine Ware bestellt, welche nach seinen individuellen Wünschen hergestellt wird. Das Landgericht Düsseldorf musste sich in diesem Zusammenhang fragen, welche Anforderungen an eine solche „Kundenspezifikation“ zu stellen sind.

Kunde bestellt im Onlineshop ein Sofa

Folgender Fall lag der Gerichtsentscheidung zugrunde: Ein Kunde bestellte in einem Onlineshop eines Einrichtungshauses ein Sofa mit dem Namen „Sofa Exklusiv“. 

Das Besondere an diesem Möbelstück war, dass der Kunde während des Bestellvorgangs aus insgesamt 289 Farbkombinationen wählen konnte. Zudem stand es ihm frei, das Sofa nach Belieben anzuordnen, sodass dem Kunden 578 Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung standen. 

Als das Sofa dann bei ihm zu Hause ankam, gefiel es ihm doch nicht. Daher machte er gegenüber dem Onlinehändler von seinem Widerrufsrecht. Der Händler verweigerte den Widerruf jedoch mit der Begründung, das Sofa sei nach Kundenspezifikationen hergestellt worden. In diesem Fall sei daher das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht ausgeschlossen. Der Kunde zog daher in der Folgezeit vor Gericht. Das Landgericht Düsseldorf musste den Fall entscheiden.


Montag, 7. April 2014

Neuer Fall von großflächigem Identitätsdiebstahl

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) informiert Betroffene

Foto: Maik Schwertle - pixelio.de
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) informiert angesichts eines erneuten Falles von großflächigem Identitätsdiebstahl betroffene Bürgerinnen und Bürger in Deutschland. Die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) hat dem BSI einen Datensatz mit rund 21 Millionen E-Mail-Adressen und Passwörtern zur Verfügung gestellt. Nach technischer Analyse und Bereinigung durch das BSI verblieben rund 18 Millionen von Identitätsdiebstahl betroffene E-Mail-Adressen, darunter rund 3 Millionen deutsche E-Mail-Adressen. Die Inhaber der E-Mail-Adressen werden vom BSI in Zusammenarbeit mit den Online-Dienstleistern Deutsche Telekom, Freenet, gmx.de, Kabel Deutschland, Vodafone und web.de informiert. Zudem stellt das BSI wieder einen webbasierten Sicherheitstest zur Verfügung.
Die digitalen Identitäten sind im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens gefunden worden. Mit den E-Mail-Adressen und den zugehörigen Passwörtern versuchen Kriminelle mithilfe eines Botnetzes, sich in E-Mail-Accounts einzuloggen und diese für den Versand von SPAM-Mails zu missbrauchen. Das Botnetz ist noch in Betrieb, die gestohlenen Identitäten werden aktiv ausgenutzt. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den gefundenen Adressen und Passwörtern sowohl um Zugangsdaten zuE-Mail-Konten als auch um Zugangsdaten zu anderen Online-Accounts wie Online-Shops, Internet-Foren oder Sozialen Netzwerken handelt.

Information per E-Mail und Prüfmöglichkeit auf Internetseite

Aufgrund dieser aktuellen Ausnutzung der Daten erfolgt die Information der Betroffenen in Deutschland in einem zweigeteilten, datenschutzkonformen Verfahren unter Beteiligung der Online-Dienstleister Deutsche Telekom, Freenet, gmx.de, Kabel Deutschland, Vodafone und web.de. Das BSI hat diesen Providern die in ihren Domänenbereich fallenden E-Mail-Adressen zur Verfügung gestellt, damit diese im Rahmen ihrer bestehenden Kundenbeziehungen ihre Kunden informieren. Hierbei handelt es sich um ein datenschutzgerechtes Verfahren zur Warnung vor IT-Risiken, mit dem im vorliegenden Fall bereits rund 70 Prozent der Betroffenen in Deutschland abgedeckt werden können.

Internetnutzer, die ein E-Mail-Account bei einem anderen als den oben genannten Dienstleistern haben oder einen eigenenWebserver betreiben, sind aufgerufen, mithilfe des vom BSI bereitgestellten webbasierten Sicherheitstests unter https://www.sicherheitstest.bsi.de zu überprüfen, ob sie von dem erneuten Identitätsdiebstahl betroffen sind. Der neue Datensatz wurde in den seit Januar bestehenden Sicherheitstest eingepflegt. Die eingegebene Adresse wird in einem technischen Verfahren vom BSI mit den Daten abgeglichen, die die Staatsanwaltschaft Verden (Aller) zur Verfügung gestellt hat. Ist die Adresse und damit auch die digitale Identität des Nutzers betroffen, so erhält dieser eine entsprechende Information per E-Mail an die angegebene Adresse. Ist die eingegebene E-Mail-Adresse nicht betroffen, so erhält der Nutzer keine Benachrichtigung.

Betroffene sollten Rechner bereinigen und Passwörter ändern

Das BSI geht derzeit davon aus, dass sich die Online-Kriminellen verschiedener Quellen bedient haben, um an die Zugangsdaten zu gelangen. Eine dieser möglichen Quellen sind die Rechner von Internetnutzern, zu denen sich die Angreifer Zugriff verschafft haben können. Dazu wird der Rechner in der Regel mit einer Schadsoftware infiziert, die dann die Eingabe der Zugangsdaten mitliest. Es ist nicht auszuschließen, dass diese Schadsoftware auch zu anderen Zwecken genutzt werden kann, etwa zur Ausspähung weiterer Daten auf dem Computer oder zur Manipulation von Online-Transaktionen, die die Anwender etwa beim Online-Shopping durchführen.
Die ganze Pressemitteilung und nützliche Tipps können Sie auf der Seite der BSI nachlesen.
Hier klicken

Mittwoch, 2. April 2014

Verkaufen im Netz: Sind "Olympia-Rabatte" erlaubt?

Händler lassen sich zur Anpreisung ihrer Produkte immer neue Werbestrategien einfallen. Aber ist es erlaubt, die eigenen Leistungen mit dem positiven Ansehen anderer Marken in Verbindung zu bringen?

Foto: Tony Hegewald  - pixelio.de
Das schleswig-holsteinische OLG hatte sich in diesem Zusammenhang gefragt, ob mit einem „Olympia-Rabatt“ geworben werden darf.

Händler bewirbt Kontaktlinsen mit „Olympia-Rabatt“ und „Olympische Preise“

Ein vom Deutschen Olympischen Sportbund e.V. beauftragter Rechtsanwalt mahnte einen Händler, der unter anderem Kontaktlinsen vertrieb, in der Zeit der Olympischen Spiele in Peking ab. 
Die Abmahnung erfolgte deshalb, weil der Händler den Verkauf der Kontaktlinsen mit „Olympia-Rabatt“ und „Olympischen Preisen“ bewarb. Weiter ging aus dem Angebotstext hervor, dass sich der Kunde mit dem Rabatt „ganz klar auf  Siegkurs“ befände. 
Aus diesem Grund forderte der Anwalt den Händler auf, die Werbung zu unterlassen. Zudem forderte der Anwalt den Ersatz für die entstanden Abmahnkosten. 
Der Werbende gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch die Kosten zu begleichen.